Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 535 Gerichtliches Geständnis

ZPO § 535 Gerichtliches Geständnis

[ Auszug: Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz ... ]